Satzung der Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks (THW) Amberg e.V.
in der Fassung vom 7. Oktober 1986, geändert am 19. März 1991 und geändert am 29. März 2001
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
Abs.1.1
Der Verein führt den Namen Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des
Technischen Hilfswerks (THW) Amberg e.V. - abgekürzt „THW-Helfervereinigung Amberg e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Abs.1.2
Der Verein hat seinen Sitz in 92224 Amberg
Artikel 2 Aufgaben
Abs.2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabenordnung zur Förderung des Zivil- und
Katastrophenschutzes innerhalb des Technischen Hilfswerks Ortsverband Amberg,
insbesondere
a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und
Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus
Lebensgefahr,
b) Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des
Technischen Hilfswerks (THW),
c) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,
d) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen,
e) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gemäß a) bis c).
Abs.2.2
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs.2.3.
Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Abs.3.1
Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
Abs.3.2
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig Entscheidet. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
Abs.3.3
Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch andere juristische Personen. Alle aktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.
Abs.3.4
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-
versammlung ernannt.
Abs.3.5
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt Art.3.7, Ausschluss Art.3.6 Tod des Mitglieds oder der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Abs.3.6
Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins
oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der
Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig.
Abs.3.7
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss
mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden. Im Falle einer Beitragserhöhung ist eine außerordentliche Kündigung möglich, diese muss innerhalb 6 Wochen nach Beschluss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausge-schlossen. Den Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Artikel 4 Mittel des Vereins
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden.
Artikel 5 Beiträge und Spenden
Abs.5.1
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge ist jeweils die gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Abs.5.2
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Abs.5.3
Beiträge sind bis zum Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres fällig.
Abs.5.4
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitglied-
schaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Abs.6.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen zu dem vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
Abs.6.2
Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 17.Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ab dem 17. Lebensjahr gegeben. Das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
Abs.6.3
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unter-stützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
Artikel 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
Artikel 9 Mitgliederversammlung
Abs.9.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Abs.9.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist
weiterhin einzuberufen, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagungsordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
Abs.9.3
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a)Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Hilfswerk in Bayern e.V.
b)Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Bayern e.V.,
c)Anträge an die Landesversammlung.
d)vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall 2000 Euro übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.
e)mittel- und langfristige Verträge
f)Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstands
g)Wahl von 2 Kassenprüfern
h)Wahl/Entlastung des Vorstandes
i)Satzungsänderungen
j)Auflösung des Vereins
k)Beitragsordnung des Vereins
Artikel 10 Vorstand
Abs.10.1
Der Vorstand besteht aus dem
a)1.Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer.
b)Ortsbeauftragten, Jugendbetreuer des THW- Ortsverbandes Amberg, beide mit beratender Stimme.
Abs.10.2
Der 1.Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
Abs.10.3
Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Artikel 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Abs.11.1
Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Fax, E-Mail oder Post unter der zuletzt bekannten Anschrift unter Angabe einer Tagesordnung.
Abs.11.2
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist
unzulässig.
Abs.11.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimm-berechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschluss-fähig. Diese zweite Versammlung kann auch im Anschluss an die 1. Versammlung nach einer Pause von 30 Minuten stattfinden, wenn im Einladungsschreiben bereits darauf hingewiesen wurde.
Abs.11.4
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den 1.Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.
Abs.11.5
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
Abs.11.6
Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wieder-wahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
Abs.11.7
Über die Mitgliederversammlung, sind zwei Kassenprüfer per Akklamation für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Diese haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Abs.11.8
Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schrift-führer zu unterzeichnen.
Artikel 12 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
Abs.12.1
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Abs.12.2
Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Abs.12.3
Der Vorstand ist mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagungsordnung einzuberufen.
Abs.12.4
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Stimmrechts ist unzulässig.
Abs.12.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist.
Abs.12.6
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Abs.12.7
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 13 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder und des Vorstandes gegenüber dem Verein wird ausge-schlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 14 Auflösung
Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technischen Hilfswerk Ortsverbandes Amberg zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 16 Inkrafttreten
Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am Dienstag den 17.10.1986 beschlossen.
Artikel 2 wurde von der Mitgliederversammlung am Dienstag den 19.03 1991 in Amberg geändert.
Artikel 9.3 Buschstabe c) wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag den 29.03.2001 in Amberg geändert.
Beitragsordnung der Ortvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk Amberg e.V.
§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur
von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und. Die festgesetzten Beiträge werden zum Ende des 1. Quartals des folgenden
Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird auf 30,00 Euro jährlich festgelegt.
§4 Neumitglieder
Für Neumitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem 1.Tag des
Aufnahmemonats.
Der jeweils gültige Beitrag wird für jeden abgelaufenen Monat des
Geschäftsjahres um 1/12 gekürzt.
Der Beitrag ist Satzungsgemäß zu entrichten. Bei Beitritt nach dem
satzungsgemäßen Zahlungstermin wird der Beitrag innerhalb eines Monats
vom Tag der Aufnahme an fällig.
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
Bei Rückbuchungen vom Konto (mangels Deckung, Kontowechsel usw.) werden fällige Gebühren seitens der Bank dem Beitragszahler in Rechnung gestellt.
§4 Ermäßigungen
Junghelfer und Förderer bis zum 17. Lebensjahr zahlen 15,00 Euro im Jahr.
§5 Vereinskonto
Sparkasse Amberg-Sulzbach
BLZ: 752 500 00
Kto: 200 547 651
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung anerkannt.
Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich an die Vorstandschaft bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich.
Satzung in der Fassung vom 7. Oktober 1986, geändert am 19. März 1991 und geändert am 29. März 2001
1.1 Der Verein führt den Namen Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks (THW) Amberg - abgekürzt THW-Helfervereinigung Amberg - mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabenordnung zur Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes innerhalb des Technischen Hilfswerks Ortsverband Amberg, insbesondere
a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr,
b) Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerks (THW),
c) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,
d) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen,
e) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gemäß a) bis c).
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3.2 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus.
3.3 Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
3.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
b) Ausschluß nach Artikel 3.6
c) Austritt nach Artikel 3.7
3.6 Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß endgültig.
3.7 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
3.8 Ausschluss oder Austritt entbindet nicht von Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus denBeiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichenHand sowie aus Spenden und Umlagen.
5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5.4 Beiträge sind bis zum Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres fällig.
5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Artikels 3.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erläßt.
6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an denMitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellenund abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vomVorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
6.2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem17.Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 17.Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
6.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zieleund Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsseder Organe des Vereins zu beachten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies 20 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern e.V.,
b) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer desTechnischen Hilfswerks in Bayern e.V.,
c) Anträge an die Landesversammlung,
d) vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2 000 Euro übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,
e) mittel- und langfristige Verträge,
f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
g) Wahl von 2 Kassenprüfern
h) Wahl/Entlastung des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins.
10.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer,
b) Ortsbeauftragten, Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes Amberg, beide mit beratender Stimme.
10.2 Der Vorstand führt die Beschlüsse derMitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte undist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht derMitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
10.3 Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten denVerein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinnedes § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
11.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
11.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
11.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist stets beschlußfähig.
11.4 Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.
11.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
11.6 Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
11.7 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
12.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
12.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.Dies geschieht durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessenVerhinderung durch seinen Stellvertreter.
12.3 Der Vorstand ist mindestens 2 Wochen vorher durchschriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe derTagesordnung einzuberufen.
12.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung desStimmrechts ist unzulässig.
12.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestensdie Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
12.6 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit derabgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.7 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. DasProtokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösungdes Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der BundesanstaltTechnisches Hilfswerk Ortsverband Amberg zu, welche es ausschließlichfür die Aufgabe nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am Dienstag, dem 07.10.1986 in Amberg beschlossen. Artikel 2 wurde von der Mitgliederversammlung am Dienstag, dem 19.03.1991 in Amberg geändert. Artikel 9.3 Buchstabe d) wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 29.03.2001 in Amberg geändert.
Mit der Eintragung ins das Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.
Beitragsordnung
§1 Beitragshöhe
Der Mitgliedsbeitrag wird auf 30,00 Euro jährlich festgelegt.
§ 2 Neumitglieder
(1) Für Neumitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem 1.Tag des Aufnahmemonats.
(2) Der jeweils gültige Beitrag wird für jedes abgelaufene Monat des Geschäftsjahres um 1/12 gekürzt.
(3) Der Beitrag ist satzungsgemäß zu entrichten. Bei Beitritt nach dem satzungsgemäßen Zahlungstermin wird der Beitrag innerhalb eines Monats vom Tag der Aufnahme an fällig.
§ 3 Ermäßigungen
Junghelfer und Förderer bis zum 17. Lebensjahr zahlen 15,00 Euro im Jahr.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Legende:
Vorwarnung
Warnung vor extremem Unwetter
Unwetterwarnung
Warnung vor markantem Wetter
Wetterwarnung
Keine Warnung