Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – Ortsverband Amberg

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Satzung

in der Fassung vom 7. Oktober 1986, geändert am 19. März 1991 und geändert am 29. März 2001

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 - Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks (THW) Amberg - abgekürzt THW-Helfervereinigung Amberg - mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.

Artikel 2 - Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabenordnung zur Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes innerhalb des Technischen Hilfswerks Ortsverband Amberg, insbesondere

a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr,

b) Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerks (THW),

c) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,

d) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen,

e) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gemäß a) bis c).

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

Artikel 3 - Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus.

3.3 Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

3.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

b) Ausschluß nach Artikel 3.6

c) Austritt nach Artikel 3.7

3.6 Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß endgültig.

3.7 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

3.8 Ausschluss oder Austritt entbindet nicht von Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Artikel 4 - Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus denBeiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichenHand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5 - Beiträge und Spenden

5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4 Beiträge sind bis zum Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahres fällig.

5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Artikels 3.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erläßt.

Artikel 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an denMitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellenund abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vomVorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

6.2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem17.Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 17.Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

6.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zieleund Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsseder Organe des Vereins zu beachten.

Artikel 7 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 8 - Organedes Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

Artikel 9 - Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies 20 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern e.V.,

b) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer desTechnischen Hilfswerks in Bayern e.V.,

c) Anträge an die Landesversammlung,

d) vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2 000 Euro übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,

e) mittel- und langfristige Verträge,

f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,

g) Wahl von 2 Kassenprüfern

h) Wahl/Entlastung des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen

j) Auflösung des Vereins.

Artikel 10 - Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer,

b) Ortsbeauftragten, Jugendbetreuer des THW-Ortsverbandes Amberg, beide mit beratender Stimme.

10.2 Der Vorstand führt die Beschlüsse derMitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte undist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht derMitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

10.3 Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten denVerein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinnedes § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Artikel 11 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

11.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

11.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

11.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist stets beschlußfähig.

11.4 Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.

11.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

11.6 Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

11.7 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 12 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstands

12.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

12.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.Dies geschieht durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessenVerhinderung durch seinen Stellvertreter.

12.3 Der Vorstand ist mindestens 2 Wochen vorher durchschriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe derTagesordnung einzuberufen.

12.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung desStimmrechts ist unzulässig.

12.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestensdie Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

12.6 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit derabgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12.7 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. DasProtokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 13 - Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14 - Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösungdes Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der BundesanstaltTechnisches Hilfswerk Ortsverband Amberg zu, welche es ausschließlichfür die Aufgabe nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am Dienstag, dem 07.10.1986 in Amberg beschlossen. Artikel 2 wurde von der Mitgliederversammlung am Dienstag, dem 19.03.1991 in Amberg geändert. Artikel 9.3 Buchstabe d) wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 29.03.2001 in Amberg geändert.

Mit der Eintragung ins das Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.

Anhang

Beitragsordnung

§1 Beitragshöhe

Der Mitgliedsbeitrag wird auf 30,00 Euro jährlich festgelegt.

§ 2 Neumitglieder

(1) Für Neumitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem 1.Tag des Aufnahmemonats.

(2) Der jeweils gültige Beitrag wird für jedes abgelaufene Monat des Geschäftsjahres um 1/12 gekürzt.

(3) Der Beitrag ist satzungsgemäß zu entrichten. Bei Beitritt nach dem satzungsgemäßen Zahlungstermin wird der Beitrag innerhalb eines Monats vom Tag der Aufnahme an fällig.

§ 3 Ermäßigungen

Junghelfer und Förderer bis zum 17. Lebensjahr zahlen 15,00 Euro im Jahr.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Termine

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